Wenn ein Feuerherd überdacht ist und Papier oder Ähnliches verbrannt wird oder unmittelbar neben dem Herd Holz lagert, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandes vor, wenn das Feuer nicht beaufsichtigt wurde.
Wenn nach diesem Brand der Direktionsbeauftragte des VR dem VN schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass der VR kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur der VR selbst abgeben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Wenn nach diesem Brand der Direktionsbeauftragte des VR dem VN schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass der VR kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur der VR selbst abgeben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de