Wenn ein Feuerherd überdacht ist und in diesem Papier oder Ähnliches verbrannt wird, oder unmittelbar neben dem Brandherd Holz lagert und die Feuerstelle nicht beaufsichtigt wird, so liegt bei einem Brand grobe Fahrlässigkeit vor.
Wenn der Direktionsbeauftragte des VR dem VN schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so bedeutet das nicht, dass der VR die Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Nur der VR selbst kann den Versicherungsfall anerkennen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann /
Wenn der Direktionsbeauftragte des VR dem VN schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so bedeutet das nicht, dass der VR die Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Nur der VR selbst kann den Versicherungsfall anerkennen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de