Ein Versicherungsnehmer (VN) hatte eine Firma beauftragt, den Schornstein auf seine Sicherheit hin zu überprüfen. Die bestellten Mitarbeiter des Unternehmens waren allerdings nicht wie vereinbart gekommen und es kam zu einem Feuerschaden. Auch in einem solchen Fall hat der VN seine Sorgfaltspflicht in der Regel beachtet, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Koblenz. Der Versicherer hatte sich im Rechtsstreit auf grobe Fahrlässigkeit des VN berufen. Doch das Gericht sah das anders. Grobe Fahrlässigkeit, so die Juristen, setze die Unterlassung oder Verletzung einer obliegenden Sorgfaltspflicht voraus. Diese sahen sie aber aufgrund der Beauftragung als erfüllt an.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio/Max Müller
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Autor(en): Versicherungsmagazin