Feuer-Versicherung: Unbeaufsichtigtes Feuer im offenen Kamin (OLG Koblenz)

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Wenn ein Feuerherd überdacht ist und dort Papier oder Ähnliches verbrannt wird oder unmittelbar neben dem Brandherd Holz lagert, liegt ohne Beaufsichtigung eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor.

Wenn der Direktionsbeauftragte des VR dem VN schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkennt, sondern nur, dass die Versicherung kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.

Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur durch den VR selbst erfolgen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr.2/39) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit
sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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