Falscher Kraftstoff ist ein nicht versicherter Betriebsschaden

In diesem Fall wurde aufgrund einer unwissentlich falschen Kraftstoffwahl - Benzin statt Diesel - ein Motorschaden verursacht. Dieser ist im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden und wurde auch nicht "plötzlich von außen" verursacht. Diese Auslegung der Vorschrift geschehe laut Bundesgerichtshof nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle Versicherungskenntnisse.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Rainer Sturm/

Autor(en): Versicherungsmagazin

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