Eine Geltendmachung von Schadensersatz wegen falsch angegebener Wohnfläche bei einem Immobilienkauf unterliegt dem Risikoausschluss des § 4Abs. 1k ARB (Baurisikoklausel). Dies gilt auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche von Anfang an bautechnisch unmöglich war.Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe begründete dies damit, dass die Wohnung beim Kauf noch nicht gebaut war und es sich somit nicht um ein Erwerbsrisiko gehandelt hätte. Da es sich um kein Erwerbsrisiko - somit Baurisiko - handelte, entfiel auch der Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer (VN).
Das OLG entschied gegen den VN auf nicht vorhandenen Versicherungsschutz zugunsten des Versicherers !
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/35) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Das OLG entschied gegen den VN auf nicht vorhandenen Versicherungsschutz zugunsten des Versicherers !
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de