Gibt der Versicherungsnehmer (VN) in der Diebstahl-Schadensanzeige einen zu hohen Anschaffungspreis seines KFZ an, und gibt er nach Aufforderung, die Originalrechnung mit anzufügen, nur einen Privatkauf an, verletzt er nach § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB seine Aufklärungsobliegenheit.
Der VN kann sich auch nicht mehr darauf berufen, dass sich der Wert des erworbenen KFZ durch den unmittelbaren Kauf von Zubehörteilen erhöht habe, die er in den von ihm angegebenen Anschaffungspreis mit eingerechnet habe.Die Vorraussetzungen der Relevanz-Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs - Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers (VR) und grobes bzw. schweres Verschulden des VN - sind in diesem Fall gegeben.
Das gilt auch, wenn der VN an einem nachgewiesenen Konzentrations- und Merkdefizit leidet.Der VR ist wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Ziff. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/43) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Der VN kann sich auch nicht mehr darauf berufen, dass sich der Wert des erworbenen KFZ durch den unmittelbaren Kauf von Zubehörteilen erhöht habe, die er in den von ihm angegebenen Anschaffungspreis mit eingerechnet habe.Die Vorraussetzungen der Relevanz-Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs - Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers (VR) und grobes bzw. schweres Verschulden des VN - sind in diesem Fall gegeben.
Das gilt auch, wenn der VN an einem nachgewiesenen Konzentrations- und Merkdefizit leidet.Der VR ist wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Ziff. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/43) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de