Zwei Vorstände einer Firma teilten sich einen hochwertigen Pkw, der vor dem Privathaus des einen gestohlen wurde. Beim Ausfüllen der Schadenanzeige ging dieser einfach davon aus, dass zu dem Fahrzeug nur zwei Schlüssel gehörten und schrieb dies auch so in die Schadenanzeige. Die Versicherung verweigerte allerdings den Versicherungsschutz. Sie sah die falsche Angabe als Obliegenheitsverletzung an, obwohl die beiden weiteren Schlüssel nachgereicht werden konnten. Das Landgericht Düsseldorf ging dagegen von einem Versehen aus und verurteilte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin