Macht der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige fehlerhafte Angaben, kann er sich nicht auf die eventuelle Kenntnis des Versicherers berufen. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen bei einem früheren Schaden bereits Leistungen erbracht hat.
Die im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen zum Schadenhergang und zu Vorschäden müssen stets vollständig und zutreffend beantwortet werden. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die eigenen Archive nach möglichen Schadenereignissen zu durchsuchen. Die für die Schadenregulierung benötigten Daten müssen aus der Schadensanzeige auch allein hervorgehen.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen, solange kein konkreter Verdacht an der Unvollständigkeit oder der Unwahrheit besteht.
So lautete die Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert