Der Versicherungsnehmer (VN) lässt eine Schadensanzeige vom Versicherungsvertreter ausfüllen und beantworten. Dabei wirkt sich die Angabe, der VN selbst sei Lenker des Unfall-Kfz gewesen, obwohl er tatsächlich nicht wusste, wer das Kfz gefahren hat, auf dem VN nachteilig aus. Der Versicherer darf den Versicherungsschutz verweigern.
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters einer Versicherungsgesellschaft anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Der VN unterlag auch vor dem Oberlandesgericht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/40) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters einer Versicherungsgesellschaft anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Der VN unterlag auch vor dem Oberlandesgericht!
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de