Im vorliegenden Fall hatte der Kunde vor Abschluss einer neuen Versicherung Fragen bezüglich etwaiger Vorschäden und früheren Versicherungen mit Nein beantwortet. In Wirklichkeit gab es aber zuvor sowohl einen Versicherungsvertrag als auch verschiedene Schädenfälle. Deshalb gestattete das Amtsgericht Arnsberg dem Versicherer, den neuen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Grund: Gefahrerhebliche Merkmale aus der Vergangenheit müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin