Die Versicherungsnehmerin erlitt während ihrer Ausbildung eine Gehirnblutung und konnte nachweislich den späteren Beruf nicht mehr dauerhaft ausüben. Das Versicherungsunternehmen verwies die junge Frau darauf, dass sie einen anderen, ihrem Gesundheitszustand entsprechender Beruf erlernen könnte. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden war dagegen anderer Meinung: Wenn ein Versicherer einen Antrag eines Azubis wissentlich entgegennimmt und in den Bedingungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellt, ist die Reduzierung der Versicherung auf eine Erwerbsunfähigkeit nach § 305c BGB nicht statthaft. Die Richter verpflichteten den Versicherer damit zur Zahlung der vereinbarten Leistung.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin