Der Versicherungsnehmer verklagte den Versicherer, weil dieser nach einem Einbruch mit entwendeten Schmuckstücken im hohen fünfstelligen Betrag nur den maximalen Entschädigungsbetrag in Höhe von 20.000 Euro zahlte.
Der Versicherer begründete seine Regulierung mit den AVB, die Entschädigungsgrenzen für nicht besonders gesicherte Schmuckstücke beinhalten.
Nach Ansicht des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) stellt diese Regelung keine überraschende Klausel für den Versicherungsnehmer dar. Ein erkennbar höheres Risiko, hier durch überdurchschnittlich hohe Schmuckwerte, hätte durch eine Zusatzprämie beziehungsweise durch den Einbau eines Tresors weitergehend versichert werden können.
Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert