Entgeldumwandlung: Benachteilungen bei vollgezillmerten Tarifen?

Arbeitgeber, die Ihren Beschäftigten vollgezillmerte Direktversicherungen anstelle von Lohn zusagen, benachteiligen unter Umständen ihre Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, was zu einer späteren Aufstockung der getroffenen Zusage führt.

Grundsätzlich verstößt die (volle) Zillmerung jedoch nicht gegen das bestehende Wertgleichheitsgebot nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz. Wenn die vertragliche Kostenverteilung über fünf Jahre angelegt ist, liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Benachteiligung und somit auch kein Augleichsanspruch vor.

Das BAG regelte hier klar die Risiken des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlungen.



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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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