Das Sozialgesetzbuch definiert eine Unzumutbarkeit. Demnach ist es der privaten Versicherungswirtschaft nicht erlaubt, den Versicherungsnehmer an einen anderen Arbeitsplatz zu verweisen, wenn die Entfernung zu dessen Wohnort zu groß ist. Tägliche Pendelzeiten von mehr als 2,5 Stunden oder eine getrennte Haushaltsführung, sind nicht zumutbar.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatte zwar eine Unfallversicherung als Grundlage, es ist aber auch anwendbar auf Berufsunfähigkeits-Versicherungen und alle sonstigen Personen-Versicherungen mit einer Verweisungsmöglichkeit.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert