Optimiert ein Versicherer ein bestehendes Kfz-Produkt, um günstigere Prämien anbieten zu können, so stellt das kein neues Produkt dar, sondern nur eine Produktänderung. Werden damit die bestehenden Provisionssätze von 10 auf nur noch 6 Prozent der Prämie vom Versicherer einseitig gekürzt, so ist eine solche Provisionskürzung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes München unwirksam. Provisionsänderungen bedürfen nach Ansicht der Richter immer der Zustimmung des Vertragspartners.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/20) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin