Hier sollte der Versicherungsnehmer (VN) dem Versicherer (VR) nach einem eingetretenen Einbruchdiebstahlschaden Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse, insbesondere nach eventuellen eidesstattlichen Versicherungen und Ähnlichem geben.
Der VN war der Ansicht, dass er einen Vergleich mit dem VR geschlossen hätte und Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht beantworten müsse. Der VR hat den VN jedoch ordnungsgemäß über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt.
Der VR nahm die vom Regulierer des VR vorbereitetet Abfindungsvereinbarung jedoch nicht an, sondern stellte dem VN weitere Rückfragen, die dieser nicht bezeihungsweise unzutreffend beantwortete. Der VR verweigerte die Leistungen sodann wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN.
Die Klage des VN hatte vor dem Oberlandesgericht Bremen keinen Erfolg, der VR musste wegen der Obliegenheitsverletzung nicht leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 01/04) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der VN war der Ansicht, dass er einen Vergleich mit dem VR geschlossen hätte und Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht beantworten müsse. Der VR hat den VN jedoch ordnungsgemäß über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt.
Der VR nahm die vom Regulierer des VR vorbereitetet Abfindungsvereinbarung jedoch nicht an, sondern stellte dem VN weitere Rückfragen, die dieser nicht bezeihungsweise unzutreffend beantwortete. Der VR verweigerte die Leistungen sodann wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN.
Die Klage des VN hatte vor dem Oberlandesgericht Bremen keinen Erfolg, der VR musste wegen der Obliegenheitsverletzung nicht leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 01/04) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert