Ein Wasserschaden am Teppich mit Altschäden

Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine volle Leistung des Versicherers, wenn an einer Sache schon Schäden vor dem aktuellen Schadensereignis nachweisbar sind. Im konkreten Fall wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar. Da der Teppich jedoch schon einen Altschaden hatte, steht dem Versicherungskunden nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nur das Recht auf einen Zeitwertersatz zu. In diesem Fall waren das 1.200 Euro statt 6.000 Euro Neupreises.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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