Der Mieter eines versicherten Gebäudes hatte ein Räuchermännchen auf das sein Fensterbrett aufgestellt und angezündet. Dadurch fing die Gardine Feuer und verursachte einen Feuerschaden. Der Versicherer (VR) konnte den Mieter nicht in Regress nehmen, denn er hatte zuvor schon einmal ein Räuchermännchen problemlos angezündet.
Grobe Fahrlässigkeit scheidet hier in objektiver wie subjektiver Hinsicht aus, da nach der neuen BGH – Rechtssprechung in solchen Fällen nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist somit von einem stillschweigendem Regressverzicht des VR auszugehen, unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist oder nicht.
Die Klage des VR wurde vom Landgericht Bonn als unbegründet abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/44) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Grobe Fahrlässigkeit scheidet hier in objektiver wie subjektiver Hinsicht aus, da nach der neuen BGH – Rechtssprechung in solchen Fällen nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist somit von einem stillschweigendem Regressverzicht des VR auszugehen, unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist oder nicht.
Die Klage des VR wurde vom Landgericht Bonn als unbegründet abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/44) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de