ED-/RaubVers.: Stehlgutliste ist unerlässlich

Neben der unverzüglichen Schadenmeldung und der Weisungsbeachtung des Versicherers (VR), hat der Versicherungsnehmer (VN )die selbständige Pflicht, im Falle eines Einbruchdiebstahls oder Raubes unverzüglich eine Stehlgutliste der abhandengekommenen Sachen, sowohl für die Polizei als auch für seinen VR zu erstellen.

Unterlässt der VN dies, mit der Begründung, dass sein VR ihm einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens schickt, so hat dies auf eine Berufung des VR auf Verletzung von Obliegenheiten keinen Einfluss. Auch nach Ansicht des Gerichts, umfasst die Mitwirkungspflicht des VN die Erstellung einer Stehlgutliste.

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung des VR und wies die Klage des VN ab.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/21) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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