In der Regel sind Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung im Leistungsfall beitragspflichtig für die gesetzliche Krankenversicherung (KV) sowie Pflegeversicherung (PV).
Im vorliegenden Fall war die bereits 27-jährige Tochter als Bezugsberechtigte im Vertrag und als sonstige Alleinerbin eingesetzt. Nachdem der Versicherungsnehmer verstarb wurde die Tochter zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung verpflichtet. Sie klagte gegen diese Forderung.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Verbeitragung der Kapitalleistung hier nicht möglich, da der Hintergrund der Hinterbliebenenversorgung bei einer 27-järigen Frau nicht zu sehen ist. Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn es sich um versorgungspflichtige Kinder oder Ehegatten gehandelt hätte.
Die Klage der Tochter hatte Erfolg, das BSG lehnte die Verbeitragung der Kapitalleistung ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert