Ein Koch mit einem eigenen Pensionsbetrieb verlor im Laufe von mehreren Jahren schleichend seinen Geruchs- und Geschmackssinn.
Da er seine Einkünfte nicht nur durch die Koch-Tätigkeiten erzielte, konnte eine Berufsunfähigkeit (BU) nicht sicher nachgewiesen werden. Die Beweispflicht für eine eingetretene BU liegt beim Versicherungsnehmer.
Nachdem eine mindestens 50-prozentige BU nicht nachgewiesen wurde, blieb die Klage vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert