Der berufsunfähige Beamte: Es zählt die letzte Tätigkeit

Ein Beamter im Außendienst - im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Fernmeldetechniker - konnte seinen Job nicht mehr ausüben. Wie das Oberlandesgericht Hamburg befand, durfte der Betroffene aufgrund seiner Berufsunfähigkeit nicht in den Innendienst, hier die Störungsannahme, verwiesen werden. Damit lehnte das Gericht den Einwand des Versicherers, der auf die fehlende Berufsunfähigkeit gepocht hatte, ab und gab dem Versicherungskunden recht.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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