Deckungsklagefrist nur bei schriftlichem Hinweis gültig

Ein Versicherer muss in verständlicher Form seinen Kunden auf die Folgen der Verjährung der Klagefrist hinweisen. Der Versicherungsnehmer muss bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung klar erkennen, dass er allein durch Fristablauf seine Ansprüche verliert. Kann er dies nicht, so darf er auch nach Ablauf der Frist klagen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Die Begründung: Ohne schriftlichen Hinweis auf die so genannte Deckungsklagefrist beginnt diese niemals zu laufen.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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