Das unbeaufsichtigte Feuer im offenen Kamin

Im vorliegenden Fall war durch einen unbeaufsichtigten Kamin ein Brand ausgebrochen, der das Gebäude zerstörte. Später erklärte der Direktionsbeauftragte des Versicherers in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen könne. Das Oberlandesgericht Koblenz sah hierin nicht, dass die Gesellschaft ihre Leistungspflicht anerkenne. Diese habe vielmehr kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung.

Denn wenn ein Feuerherd überdacht sei und Papier oder Ähnliches verbrannt werde bzw. unmittelbar neben dem Kamin Holz lagere, sei der Brand bei mangelnder Beaufsichtigung grob fahrlässig herbeigeführt. In diesem Fall müsste der Versicherer ein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht schon selbst abgeben, so die Richter. Das war aber nicht geschehen.

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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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