Verunreinigt ein Versicherungsnehmer das Erdreich des Nachbargrundstücks, besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Beseitigungspflicht der Bodenkontamination nicht nur durch Abtragen und Entsorgen des geschädigten Bodens. Nach Auffassung des BGH muss der zur Leistung verpflichtete Versicherer, das verunreinigte Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand herstellen (§ 1004 BGB).
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/21) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin