BUZ-Versicherung: Wirksamkeit einer Abtretung der LV inklusive BUZ (BGH)

Schließt der VN einen Lebensversicherungsvertrag mit einem BU-Zusatz ab und tritt er diesen Vertrag ab, schließt die Ablehnung auch die eventuellen Leistungen des BU-Zusatzes mit ein.

Der VN muss eine derartige Abtretung ab Anzeige beim VR gegen sich gelten lassen. Übergibt der VN seine Police des weiteren an den Zessionar, muss er eine Kündigung des Komplettvertrages auch gegen sich gelten lassen.

Der BGH bestätigte die Auffassung des VR und wies die Klage des VN ab!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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