Die von einigen Versicherern verwendete Klausel, dass Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur wirksam sind, wenn sie vor einer Umwandlung der Hauptversicherung festgestellt oder anerkannt wurden, ist unwirksam.
Eine derartige Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unangemessen. Auch auf eine Ausschlussfrist wegen verspäteter Meldung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer hieran kein Verschulden trifft.
Der BGH regelte hier wieder einmal die Grundsätze nach Treu und Glauben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert