BU-Versicherung: Verweisung

Im Rahmen der allgemeinen BUZ-Bedingungen ist die Verweisung des VN auf eine neue Tätigkeit, bei unverändertem Gesundheitszustand, des VN unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

In diesem Fall verwies der VR eine Frisörin auf den neuerlernten Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation. Obwohl die VN lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt, ist die Verweisung zumutbar.


Die Klage der VN blieb auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ohne Erfolg.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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