BU-Versicherung: Verspätete Anzeige wegen Unkenntnis

Wenn der VN zum Zeitpunkt des Eintritts der BU von dem Eintritt der BU keine Kenntnis hatte, kann ihm die verspätete Meldung nicht angelastet werden.

Einem arbeitslosen VN wurde ärztlicherseits nur eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, so dass er nur diesen Wissensstand haben konnte. Der VN hat seine Meldepflicht nicht versäumt, denn es fehlte ihm das Wissen, dass bei ihm die BU bereits eingetretenen war. Ihn trifft somit kein schuldhaftes Versäumnis.

Der Berufung auf den § 1 III 2 BUZ ist mangels Verschulden des VN vom landgericht Berlin nicht statt gegeben worden.



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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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