BU-Versicherung: Versicherter handelt nicht immer schuldhaft bei verspäteter Anzeige

Hatte der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (BU) hiervon keine Kenntnis, kann ihm eine verspätete Meldung nicht nachteilig angelastet werden. Im Fall eines Versicherten attestierte der Arzt zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeit. Erst in der Folge war klar, dass der Mann bereits zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig war. Ihm fehlte also zunächst das Wissen bezüglich der bei ihm bereits eingetretenen BU. Das Landgericht Berlin entscheid, dass ihn aus diesem Grund bei der versäumten Meldung keine Schuld trifft und sich der Versicherer nicht auf § 1 III 2 BUZ berufen kann.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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