BU-Versicherung: Verschweigen einer Depression führt zur Anfechtung

Verschweigt der Versicherungsnehmer (VN) schon im Antrag auf Abschluss einer BU-Versicherung eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit und gibt lediglich nur einen niedrigen Blutdruck an, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.

Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB als arglistige Täuschung seitens des Versicherers (VR), wegen des gefahrerheblichen Umstandes der Depression, führt nicht nur zu einer Leistungsfreiheit des VR, sondern auch zur Nichtigkeit des Vertrages (Anfechtung mit Leistungsfreiheit).

Der Antrag des VN auf BU-Leistung wurde vom Landgericht Berlin abgelehnt.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/19) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bild: © Gerd Altmann/

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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