Neben den unzumutbaren Gründen gemäß Sozialgesetzbuch ist auch die Entfernung zum Wohnort relevant. Der privaten Versicherungswirtschaft ist es nicht erlaubt, den Versicherungsnehmer an einen anderen Arbeitsplatz zu verweisen, wenn die tägliche Pendelzeit mehr als 2,5 Stunden beträgt oder eine getrennte Haushaltsführung erfordern würde.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatte zwar eine Unfallversicherung als Grundlage, es ist aber ebenso für Berufsunfähigkeits- und sonstige Personenversicherungen mit einer Verweisungsmöglichkeit anwendbar.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert