BU: Versicherer muss trotz falscher Angaben zahlen

Der Versicherungsnehmer hatte der Versicherungsgesellschaft im Antrag zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht mitgeteilt, dass er sich in der Vergangenheit hatte bereits psychologisch behandeln lassen müssen. Er hatte die Frage des Agenten nach etwaigen Heilbehandlungen nicht auf die vorangegangene Therapie bezogen. Der Agent hatte den Begriff der Heilbehandlungen im Gespräch nicht weiter erläutert. Das Oberlandesgericht Saarbrücken ließ sich von dieser Argumentation überzeugen: Das Versicherungsunternehmen musste zahlen, da ihm das Fehlverhalten seines Agenten angelastet wurde.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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