BU: Versicherer muss arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen nachweisen

Ein Masseur wurde anderthalb Monate vor Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wegen eines Halswirbel-/Lendenwirbel-Syndroms (HWS/LWS) von seinem Hausarzt behandelt. Drei Monate später wurde bei ihm eine Wirbelsäulenerkrankung in Form zweier Bandscheibenvorfälle festgestellt. Vier Jahre danach attestierte der Hausarzt den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Grund einer Steilstellung der HWS mit Blockierung sowie zweier Bandscheibenvorfälle.

Der Versicherer wollte nicht zahlen und berief sich auf arglistige Täuschung. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass das Vorliegen einer verschwiegenen Erkrankung als alleiniger Indizienbeweis hierzu nicht ausreiche. Die Gesellschaft müsse vielmehr nachweisen, dass der Versicherte wissentlich und absichtlich die ihm bekannte Erkrankung verschwiegen hat, um die Annahmeentscheidung des Versicherers im Hinblick auf den Versicherungsvertrag positiv zu beeinflussen. Diesen Beweis hatte das Unternehmen aber nach Auffassung des BGH nicht erbracht und so entschieden die Richter für den Versicherten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/07) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

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Autor(en): Versicherungsmagazin

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