BU: Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit

Pauschale Fragen, wie „Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden?“ müssen mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden. Das ist etwa die Angabe einer Herz-Kreislauferkrankungen oder ähnlicher Beschwerden. Nur so kann sich der Versicherer (VR) im Leistungsfall (ohne Kausalität) bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auf eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers (VN) berufen. Hat der VN seinen Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden, so hat der VR sich bei diesem zu erkundigen. Tut er dies nicht, so sieht der Bundesgerichtshof darin eine Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt in diesem Fall gegen Treu und Glauben.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Recht News