Als Beweis der Berufsunfähigkeit genügt es nicht, dass ein Versicherungsnehmer (VN) länger als sechs Monate und ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der VN über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies für die BU-Entscheidung von Bedeutung ist.
Dem VN wurde vom OLG Koblenz eine BU-Leistung wegen nicht eingetretener BU verweigert!
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert