BU ist nicht gleich Leistungsanspruch

Es genügt nicht als Beweis der Berufsunfähigkeit, dass ein Versicherungsnehmers (VN) länger als sechs Monate ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet.

Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der VN über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies für die BU-Entscheidung von großer Bedeutung wäre.

Dem VN wurde vom Oberlandesgericht Koblenz eine BU-Leistung wegen nicht eingetretener BU verweigert.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/44) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsungsmagazin.de

Alle Recht News