BU heißt nicht gleich Leistungsanspruch

Es genügt nicht als Beweis der Berufsunfähigkeit, dass ein Versicherungsnehmer (VN ) länger als sechs Monate ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der VN über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies jedoch für die BU-Entscheidung von großer Bedeutung wäre. Das OLG grenzte hier eindeutig die Begriffe AU von BU ab.


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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Pixelio

Autor(en): Versicherungsmagagzin

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