Im vorliegenden Fall vermittelte ein Versicherungsmakler eine Nettopolice einer Lebensversicherung und vereinbarte zudem eine Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer, die eine monatliche Vermittlungsvergütung über drei Jahre enthielt. Diese Vereinbarung ging auch über eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinaus und bestimmte zudem einen Ausschluss aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Kunden. Die zweite Regelung konnte der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings nicht akzeptieren. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei ein solcher Ausschluss nicht rechtmäßig, da er eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Der Makler verlor daher die eingeforderte Provision, die ihm im Übrigen zugestanden hätte.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin