Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungsnehmer. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel: So betrachtete der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall den Makler als Vertreter des Versicherers. Dieser hatte nämlich sowohl den Vertragsabschluss als auch Deklarationen und Individualvereinbarungen im Namen des Unternehmens mit dem Kunden getätigt. Nach Auffassung der Richter muss sich der Versicherer damit auch die Handlungen des Maklers als so genannten Erfüllungsgehilfen in vollem Umfange anrechnen lassen. Die Gesellschaft wurde verurteil, dem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz zu gewähren.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin