Aufgrund einer Insolvenz sollte der bAV-Vertrag des angestellten alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters verwertet werden.
Nach Ansicht des Versicherers ist eine Verwertung einer unverfallbaren Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber nur bei eigener Kündigung des Arbeitnehmers rechtens, nicht im Insolvenzfall. Er verweigerte deshalb die Auszahlung des Rückkaufswertes.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München ist diese höchstrichterliche Auslegung nur bedingt anzuwenden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer selbst der alleinige Gesellschafter des Unternehmens ist, fällt auch die Verssicherungsleistung bei Insolvenz ins unternehmerische Risiko.
Das OLG folgte der Ansicht des Insolvenzverwalters und verurteilte den Versicherer zur Zahlung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert