Der Versicherer muss beweisen können, dass die Ursache nicht überwiegend durch die Folgen eines Unfalls verursacht wurde, um die Leistungen verweigern zu können. In diesem Fall handelte es sich um einen Bandscheibenvorfall.
Dennoch liegt die Darlegungslast beim Versicherungsnehmer, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge der überwiegend unfallbedingten Ursache war. Ein Bandscheibenvorfall kann zwar unfallbedingt sein, aber nur unter erheblicher Gewalteinwirkung zur Hauptursache werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und Landgericht (LG) Köln stellten fest, dass ein Bandscheibenvorfall durchaus ein Unfallereignis sein kann.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert