Eine nicht unverzüglich gemeldete Betriebsveränderung gibt dem Versicherungsunternehmen allein noch keinen Anspruch, seine Leistung aus einer Rechtschutzversicherung zu verweigern. Erst wenn hierdurch von einer "erheblichen Gefahrenerhöhung" auszugehen ist, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit wegen der Obliegenheitsverletzung berufen. Wie der Bundesgerichtshof aber ausführte, liegt die Beweispflicht für eine wesentlich erhöhte Gefahr durch die Betriebsveränderung bei der Versicherungsgesellschaft. Eine Bewertung der Prämiengestaltung reicht als Beweis hierfür nicht aus.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin