Im vorliegenden Fall nutzte der VN einen fremden Radlader, um Kies auf seinen LKW aufzuladen. Dabei wurde der Radlader beschädigt.
Der VR berief sich auf seine Leistungsfreiheit hinsichtlich der ausgeschlossenen Bearbeitungsschäden. Der BGH will nicht anerkennen, dass die betreffende Ausschlussklausel auch für den vorliegenden Fall gilt. Eine nach allgemeinem Verständnis auszulegende Bearbeitung ist nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) definierte den Bearbeitungsschaden als Hilfe, Hinzugenommenes lag hier nicht vor.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert