Beseitigungsanspruch ist auch Schadenersatz

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Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks. Die Schadenersatzkosten der notwendigen Reparaturen wurden unstrittig vom Versicherer bezahlt.

Er verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erforderte, damit künftig ein Schaden ausgeschlossen werde.

Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen sei.

Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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