In diesem Falle klagte der Versicherungsnehmer (VN), dass die bloße Einschränkung von Kostenersatz in privaten Krankenhäusern bis höchstens 150 Prozent der vorgegebenen Entgelte der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise des öffentlichen Krankhausentgeltgesetzes eine intransparente Klausel darstellen würde.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind derartige Tarifbestimmungen der Krankenversicherung keineswegs intransparent. Der VN hätte den maximalen Ersatz leicht berechnen zu können. Hat der VN keine Kenntnis von den geltenden Gebührenrichtlinien, so hätte er sich bei seinem Versicherer hierüber, auch vor seinem Klinikaufenthalt, erkundigen können.
Der BGH wies die Berufung des VN als unbegründet ab!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/47) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind derartige Tarifbestimmungen der Krankenversicherung keineswegs intransparent. Der VN hätte den maximalen Ersatz leicht berechnen zu können. Hat der VN keine Kenntnis von den geltenden Gebührenrichtlinien, so hätte er sich bei seinem Versicherer hierüber, auch vor seinem Klinikaufenthalt, erkundigen können.
Der BGH wies die Berufung des VN als unbegründet ab!
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Autor(en): Versicherungsmagazin.de