Versichert der Versicherer einen Auszubildenden gegen Berufsunfähigkeit für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Ausbildungsberuf nicht mehr ausüben kann, ist die Leistungsprüfung auf den tatsächlich zu erlernenden und auch versicherten Beruf abzustellen.
Ein Verweisungsrecht des Versicherers auf einen dem "Ausbildungsstand" entsprechenden Beruf scheidet wegen Irreführung eines Laien aus. Ein konkreter Verweisungsgrund, wie in der allgemeinen Leistungsprüfung bei ausgelernten Berufen angewandt, muss vorliegen.
Der Bundesgerichtshof stärkte hier die Rechte der Auszubildenden gegenüber den Versicherern.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert