Berufsunfähigkeit: Verspätete Anzeige wegen Unkenntnis

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Wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (BU) nicht weiß, dass der BU-Fall eingetreten ist, kann ihm die verspätete Meldung nicht angelastet werden.

Einem arbeitslosen Versicherungsnehmer wurde vom Arzt nur eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sodass er lediglich diesen Wissensstand haben konnte.

Der Versicherungsnehmer hat seine Meldepflicht nicht versäumt, denn es fehlte ihm das Wissen bezüglich der bei ihm bereits eingetretenen  BU und ihn trifft somit kein schuldhaftes Versäumnis,

Der Berufung auf den § 1 III 2 BUZ ist mangels Verschulden des Versicherungsnehmers vom Landgericht Berlin nicht stattgegeben worden.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/12) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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