Wie bei jedem Versicherungsnehmer wird auch bei Beamten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (BU) als Maßstab herangezogen.
Beamte können aber auf eine im Rahmen des Beamtenverhältnisses mögliche Vergleichstätigkeit durchaus verwiesen werden, wenn keine Beamtenklausel vereinbart worden ist, wonach die alleinige Versetzung in den Vorruhestand aus gesundheitlichen Gründen durch den Arbeitgeber ausreichen würde.
In diesem Fall wurde ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand geschickt. Als er die Zusatzleistungen seines VR aus der bestehenden BU-Zusatzversicherung forderte, berief sich der VR auf eine nicht bestehende Beamtenklausel im abgeschlossenen Vertrag.
Ein zu geringer Leistungsausgleich wurde vom OLG Hamburg verneint – der Versicherungsnehmer bekam nicht Recht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert